AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Tischlerei Schumann GmbH für Werk- und Dienstleistungen (Stand: 01.01.2026)
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Werk- und Dienstleistungen der Tischlerei Schumann GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“), insbesondere Planung, Aufmaß, Fertigung, Lieferung und Montage von Tischlerarbeiten sowie sonstigen handwerklichen Leistungen.
- Die Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB), soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist. Für Verbraucher gelten vorrangig die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.
- Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsgrundlagen, Leistungsumfang
- Grundlage des Vertrages sind das Angebot des Auftragnehmers, die Auftragsbestätigung sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag bzw. Angebot. Er umfasst je nach Vereinbarung insbesondere:
- Beratung und Planung,
- Aufmaß vor Ort,
- Fertigung der Werkleistung (z.B. Möbel, Bauelemente),
- Lieferung,
- Montage und Einbau,
- ggf. Nachjustierung und Einweisung.
- Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Mehrleistungen können gesondert vergütet werden.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat alle für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen, insbesondere:
- rechtzeitigen Zugang zum Objekt,
- Bereitstellung der erforderlichen Anschlüsse (z.B. Strom, Wasser),
- Fertigstellung bauseitiger Vorarbeiten (z.B. Putz, Estrich),
- Mitteilung aller relevanten Informationen, Pläne und Besonderheiten.
- Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verzögert sich hierdurch die Ausführung, kann der Auftragnehmer die Ausführung bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten aussetzen. Etwaige Mehrkosten und Schäden, die durch die Verzögerung entstehen, können dem Auftraggeber berechnet werden, soweit gesetzlich zulässig.
§ 4 Vergütung, Abschlagszahlungen, Fälligkeit, Verzug
- Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag bzw. Angebot. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe von 100 % des Wertes der jeweils erbrachten Leistungen zu verlangen. Bei nicht vertragsgemäß erbrachten Leistungen erfolgt ein angemessener Abschlag.
- Die (restliche) Vergütung ist im Fall vereinbarter Teilabnahmen anteilig bei den Teilabnahmen, im Übrigen bei der Abnahme der Gesamtleistung fällig, soweit nicht das Gesetz eine frühere Fälligkeit vorsieht, insbesondere § 641 Abs. 2 BGB.
- Der Auftraggeber kommt ohne weitere Mahnung 14 Tage nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Zahlungsanforderung für Abschlagszahlungen und 14 Tage nach Teilabnahme bzw. Abnahme in Verzug, sofern er nicht zuvor bezahlt hat.
- Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere der Mangelbeseitigung) steht.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Leistungen steht.
§ 5 Termine, Ausführung, Verzug
- Ausführungs- und Fertigstellungstermine werden nach Möglichkeit verbindlich vereinbart. Sie setzen die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
- Verzögert sich die Ausführung aufgrund von Umständen aus der Sphäre des Auftraggebers (z.B. fehlende Vorarbeiten, kein Zugang, nachträgliche Änderungswünsche), verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen angemessen.
- Gerät der Auftragnehmer mit der Leistung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Rechte zu; vertragliche Haftungsbegrenzungen bleiben im gesetzlich zulässigen Rahmen vorbehalten.
§ 6 Abnahme, Gefahrübergang
- Die Werkleistung ist nach Fertigstellung durch den Auftragnehmer abzunehmen. Die Abnahme kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen, insbesondere durch Ingebrauchnahme.
- Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist aus Gründen verweigert, die der Auftragnehmer zu vertreten hat.
- Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Werkleistung auf den Auftraggeber über.
§ 7 Mängelrechte, Nacherfüllung
- Für Mängel der Werkleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften der Mängelhaftung des Werkvertragsrechts (§§ 634 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel möglichst zeitnah anzuzeigen; bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten gelten die Pflichten zur Untersuchung und Rüge nach §§ 377, 378 HGB.
- Stellt der Auftraggeber einen Mangel fest, hat er dem Auftragnehmer ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und die erforderliche Nacherfüllung vorzunehmen.
- Der Auftragnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Nacherfüllung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert oder ist sie unmöglich, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie nach Maßgabe von § 8 Schadensersatz verlangen.
§ 8 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Im Übrigen haftet der Auftragnehmer für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Übernahme einer Garantie bleibt unberührt.
- Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
- Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Verjährung
- Die gesetzliche Verjährung für Mängelansprüche richtet sich nach §§ 634a BGB; gegenüber Verbrauchern werden diese Fristen nicht zum Nachteil des Verbrauchers verkürzt.
- Gegenüber Unternehmern können Verjährungsfristen für Mängelansprüche im Einzelvertrag verkürzt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist und keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB darstellt.
§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltung
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur aufgrund von Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist der vereinbarte Ausführungsort, im Übrigen der Sitz des Auftragnehmers.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des Auftragnehmers Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
§ 12 Schriftform
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Tischlerei Schumann GmbH (Stand: 01.01.2026)
§ 1 Geltungsbereich, Rangfolge
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über die Lieferung von Waren, Maschinen, Anlagen sowie die Erbringung von Montage, Installations und Inbetriebnahmeleistungen an die Tischlerei Schumann GmbH (nachfolgend: „Besteller“).
- Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Besteller ihnen nicht nochmals im Einzelfall widerspricht oder Leistungen vorbehaltlos entgegennimmt. Einer Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Lieferanten unter Hinweis auf seine AGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
- Individuelle vertragliche Vereinbarungen zwischen Besteller und Lieferant gehen diesen Einkaufsbedingungen vor. Im Übrigen gelten diese Einkaufsbedingungen ergänzend.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
§ 2 Vertragsabschluss, Leistungsumfang
- Bestellungen des Bestellers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Bestellers oder durch vorbehaltlose Ausführung der Bestellung zustande.
- Für Umfang und Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Bestellung des Bestellers und eine etwaige schriftliche Auftragsbestätigung des Bestellers maßgeblich. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
- Zur geschuldeten Leistung gehören insbesondere:
- rechtzeitige Lieferung der Maschine/Anlage,
- ordnungsgemäße Montage, Installation, Parametrierung,
- vollständige und funktionsfähige Inbetriebnahme,
- Übergabe sämtlicher Bedien, Wartungs und technischen Dokumentationen in deutscher Sprache,
- Einweisung des Bedienpersonals, sofern vertraglich vereinbart.
- Teillieferungen und -leistungen bedürfen der Zustimmung des Bestellers und gelten nur als Erfüllung, wenn sie zur vertragsgemäßen Nutzung der Gesamtanlage geeignet sind. Unzumutbare Teillieferungen kann der Besteller zurückweisen.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
- Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich als Netto-Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, einschließlich aller Nebenkosten (insbesondere Verpackung, Transport, Versicherung, Montage, Installation und Inbetriebnahme), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Zahlungen erfolgen nach vollständiger Lieferung und Abnahme der funktionsfähigen Maschine bzw. Anlage sowie Zugang einer prüffähigen Rechnung innerhalb der vereinbarten Frist.
- Aufrechnungs und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller im gesetzlichen Umfang zu.
§ 4 Lieferzeit, Verzug
- Die vereinbarten Liefer, Montage und Inbetriebnahmetermine sind verbindliche Fixtermine, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
- Liefer und Leistungspflichten des Lieferanten sind erst dann erfüllt, wenn
- die Maschine/Anlage am vereinbarten Ort angeliefert ist,
- die vertragsgemäße Installation/Montage erfolgt ist,
- die Inbetriebnahme abgeschlossen ist,
- und die vereinbarte Funktionsfähigkeit nachgewiesen ist (Abnahme).
- Gerät der Lieferant mit der Lieferung, Montage, Installation oder Inbetriebnahme in Verzug, kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz verlangen. Eine Begrenzung auf bestimmte Prozentsätze des Lieferwertes oder die Beschränkung auf pauschalierte Verzugsschäden wird ausgeschlossen.
- Der Lieferant hat dem Besteller Verzögerungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und Gründe sowie voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Die Anzeige entbindet den Lieferant nicht von der Haftung wegen Verzugs.
- Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Besteller berechtigt,
- vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten,
- und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
§ 5 Gefahrübergang, Abnahme
- Gefahrübergang findet erst mit Abnahme durch den Besteller am vereinbarten Einsatzort statt, nicht bereits mit Verladung oder Versand.
- Die Abnahme setzt die Funktionsfähigkeit und die vertragsgemäße Beschaffenheit der Maschine/Anlage voraus. Der Besteller kann die Abnahme bei nicht nur unwesentlichen Mängeln verweigern.
- Eine Inbetriebnahme zu Testzwecken oder zur Probeproduktion gilt nicht als Abnahme.
§ 6 Gewährleistung und Mängelrechte
- Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Bestellers. Abweichende Verkürzungen von Verjährungsfristen, Ausschlüsse der Gewährleistung bei gewerblicher Nutzung oder Einschränkungen der Mängelrechte sind ausgeschlossen.
- Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere auf:
- Funktionsfähigkeit der Maschine/Anlage,
- Einhaltung der vereinbarten Leistungsparameter,
- Eignung für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch,
- ordnungsgemäße Montage, Installation und Inbetriebnahme.
- Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Maschine/Anlage auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Für beiderseitige Handelsgeschäfte gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass die Rügefrist für offensichtliche Mängel 14 Kalendertage beträgt. Verdeckte Mängel können nach Entdeckung gerügt werden.
- Stellt der Besteller einen Mangel fest, ist der Lieferant zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Der Besteller kann bei Fehlschlagen, Verweigerung oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung nach seiner Wahl:
- den Kaufpreis mindern,
- vom Vertrag zurücktreten,
- und Schadensersatz geltend machen.
- Etwaige Beschränkungen der Mängelrechte auf Rücktritt oder Minderung unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen werden ausgeschlossen.
§ 7 Haftung des Lieferanten, Schadensersatz
- Für Schäden, die nicht an der gelieferten Maschine/Anlage selbst entstehen (insbesondere Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Mehrkosten für Ersatzfertigung, Vertragsstrafen gegenüber Kunden des Bestellers), haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Eine Haftungsbegrenzung des Lieferanten auf bestimmte Prozentsätze des Lieferwertes, auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden oder auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, soweit nicht zwingendes Recht etwas anderes vorschreibt.
- Der Lieferant haftet insbesondere für Schäden aufgrund:
- verspäteter Lieferung, Installations und Inbetriebnahmeleistungen,
- nicht funktionsfähiger oder mangelhafter Maschine/Anlage,
- Verletzung von Hauptleistungspflichten und wesentlichen Nebenpflichten,
- fehlerhafter oder unterlassener Beratung, Einweisung, Bedienungs oder Wartungshinweise, sofern diese vertraglich geschuldet sind.
- Gesetzliche Haftungsprivilegierungen (z.B. nach Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt; sie werden durch diese Einkaufsbedingungen weder erweitert noch eingeschränkt.
- Der Lieferant stellt den Besteller von Ansprüchen Dritter frei, die auf eine mangelhafte Lieferung oder Leistung des Lieferanten zurückgehen, einschließlich der Kosten angemessener Rechtsverteidigung.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
- Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie als einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart werden. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte, insbesondere Konzern oder Kontokorrentvorbehalte, werden nicht akzeptiert.
- Rechte des Bestellers zur Sicherung seiner Ansprüche bleiben unberührt.
§ 9 Vertragsstrafe
- Für den Fall des schuldhaften Verzugs mit der Installation und Inbetriebnahme der Maschine/Anlage kann der Besteller zusätzlich zur gesetzlichen Haftung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Netto-Auftragswertes pro vollendeter Woche des Verzugs, maximal 50 % des Netto-Auftragswertes verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Erfüllungsort für die Liefer und Leistungen des Lieferanten ist der vom Besteller angegebene Einsatzort der Maschine/Anlage, im Übrigen der Sitz des Bestellers.
- Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des Bestellers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Kaufrechts und des UNKaufrechts (CISG).
§ 11 Schriftform
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformklausel.